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Die Abrechnung darf nur noch auf geeichten Zählern beruhen. Foto: fotolia – Angelika Bentin

Neues Eichgesetz sorgt für Aufwand

Das „Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens“ (Eichgesetz) hat weitreichende Folgen für Immobilieneigentümer, Hausverwalter und Messdienste. Ab dem 1. Januar 2015 dürfen nur noch geeichte Wasserzähler sowie Wärme- und Kältemengenzähler im Einsatz sein und zur Abrechnung herangezogen werden. Übergangsfristen entfallen. Zudem muss jeder einzelne Zähler der zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

„Auf Vermieter und Eigentumswohnungsgemeinschaften kommt ein großer Aufwand mit praktischen Problemen zu“, sagt Andreas Reinl, Kundenbetreuer der Stadtwerke Essen. War es bisher in der Branche üblich, Zähler, deren Eichgültigkeit abgelaufen ist, zu Beginn der Abrechnungsperiode im Frühjahr sukzessive zu ersetzen, so müssen diese nun am Neujahrstag, 0 Uhr, bereits durch ein geeichtes Gerät ausgetauscht sein. Werden sie später eingebaut, so dürfen die Zählerstände nicht mehr für die Abrechnung genutzt werden. Bereits der Andruck einer auf ungeeichten Messgeräten beruhenden Abrechnung stellt schon eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Verbrauch muss geschätzt werden – was mitunter ein unbefriedigendes, von Mieterseite angreifbares Verfahren darstellt.

Austausch bis 31. Dezember 2014
Um dem zu entgehen, sollten die bis zum 31. Dezember 2014 zugelassenen Geräte auch tatsächlich in diesem Jahr noch ausgetauscht beziehungsweise zumindest abgelesen werden. Das früheste Startjahr der Eichgültigkeit kann dementsprechend nur 2014 sein und nicht mehr 2015, wie es vor dem neuen Eichgesetz möglich war. In der Praxis geht damit für den Einbau frisch geeichter Geräte ein Gültigkeitsjahr verloren. „Das ist leider im Zuge der Umstellung auf die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht zu umgehen“, erklärt Andreas Reinl.


Meldepflicht für jeden Zähler
Spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme müssen die Zähler der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Eichamt muss dafür gemäß Eichgesetz eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Meldepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stellen. Diese befindet sich derzeit im Aufbau beziehungsweise wird noch bekannt gegeben. Die Behörde bestätigt den Eingang der Meldung.

Auflistung aller Geräte
Die geforderte Datenmenge sorgt für erhebliche Mehrarbeit. Abgefragt wird für jedes einzelne Gerät die Geräteart, zum Beispiel Wasserzähler, Wärme- oder Kältemengenzähler, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung, also das Eichjahr, sowie die Anschrift des Gebäudeeigentümers. Nach derzeitigem Stand können die Daten formlos eingereicht werden. Um der Meldepflicht nachzukommen, reicht es, die Behörden innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Zählers darüber zu informieren, welche Messgerätearten verwendet werden. Es muss dabei aber sichergestellt sein, dass auf Anfrage der Behörde unverzüglich eine Auflistung aller Geräte bereitgestellt werden kann. „Wie man es auch dreht: Der Aufwand fällt an“, erklärt Andreas Reinl.

Stadtwerke Essen bieten Unterstützung
Auch wenn die zuständige Behörde im Gespräch mit e-ssenz erklärt, sich in der Umstellungsphase mit Bußgeldern zurückzuhalten, so sollte im Sinne der Rechtssicherheit das neue Gesetz genau eingehalten werden. „Wir empfehlen Eigentümern besonders darauf zu achten, dass in den Anlagen keine Zähler mehr vorhanden sind, deren Eichgültigkeit überschritten ist“, betont Andreas Reinl. Wer über einen Miet- oder Wartungsvertrag für die Zähler verfügt, für den nimmt der Dienstleister den rechtzeitigen Austausch vor – beispielsweise die Stadtwerke Essen.

„Wir werden unseren Kunden, die mit uns einen Abrechnungsvertrag zur Heizkostenabrechnung geschlossen haben, ab Januar 2015 nach der Montage von Zählern einen Montagebeleg zur Verfügung stellen. Daraus sind die von der Behörde geforderten Daten zu entnehmen. Wenn die Behörde eine automatisierte Möglichkeit zur Meldung von installierten Zählern bietet, werden wir unseren Kunden die Abwicklung des gesamten Meldeverfahrens der Geräte anbieten“, erklärt Andreas Reinl. „Ob die Kosten für die deutliche Entlastung der Gebäudeeigentümer und Verwalter im Rahmen der Heizkostenabrechnung umgelegt werden können, steht noch nicht fest.“

Kontakt:
Andreas Reinl
Stadtwerke Essen
Tel.: 0201 / 800-1415
andreas.reinl@stadtwerke-essen.de